Allgemeine Geschäftbedingungen

Conte Caserta GmbH
c/o Irina Jürgens
Grambeker Weg 103
23879 Mölln

Tel.: +49 2741 9737 548     

E-mail: info@conte-caserta.com

Stand: Januar 2024

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenste-hende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Verkaufsordner, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unserer ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungen

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise frei Haus einschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf ein Konto der Conte Caserta GmbH zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Ver-zugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungs-rechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jeden vollendeten Monat Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechts des Bestellers wegen eines Lieferver-zuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

Massivholz ist ein Naturprodukt. Massivholz kann sein Volumen, je nach Umgebung, verändern, was zu Rissbildungen, Passun-genauigkeiten oder Verwerfungen führen kann. Ebenfalls kann im Verlaufe der Zeit und je nach Licht-/Sonneneinwirkung die Oberfläche aufhellen/nachdunkeln. Farb- und/oder Strukturabweichungen innerhalb eines Mö-belstücks (oder gegenüber anderen Möbel-stücken) können nicht ausgeschlossen werden. Dies sind keine Mängel. In solchen Fällen können keine Gewährleistungsansprüche gegenüber uns geltend gemacht werden. Die naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale von Massivholz sind daher stets zu beachten. Auf die Produkt- und Pflegehinweise wird verwiesen. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat der Besteller fachgerechten Rat einzuholen.

Wir verarbeiten Holz ausschließlich in Handarbeit, wodurch sich unsere Produkte von industriell gefertigten Erzeugnissen unterscheiden. Leichte, fühlbare Oberflächen-unebenheiten, leichte symmetrische Abweichungen in der Länge, Breite und/oder Dicke des Holzes sind durchaus gewollt und stellen keinen Mangel dar.

Splintholz, Trockenrisse, und Astlöcher und andere signifikante Naturmerkmale, welche partiell gefüllt werden, gehören zu den markanten Merkmalen eines Conte-Caserta-Tisches. Für Oberflächen ohne maßgeblichen Splintholzanteil oder mit nur geringen Ast-lochanteilen und Rissen wird ein Zuschlag berechnet. Der Wunsch nach einer splintholz-freien Oberfläche muss vor der Bestellung geäußert werden.

Es kann vorkommen, dass sich durch das verwendete Holzöl während des Seetranspor-tes Ölablagerungen in Form von Flecken an der Oberfläche des Tischblattes bilden. Dies lässt sich nicht vermeiden. Diese können –analog wie bei der empfohlenen regelmäßigen Holzpflege – durch leichtes Anschleifen von Hand mit dem mitgelieferten feinkörnigen Schleifpapier beseitigt werden. Eine genaue Anleitung dazu befindet sich in dem mitgelieferten Pflegeset. Ölablagerungen auf dem Holz stellen keinen Mangel dar.

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die bestellte Ware muss bei der Anlieferung durch unsere Vertragsspedi-teure auf sichtbare Mängel geprüft und angezeigt werden. Mängelanzeigen bedürfen der Schriftform. Unterbleibt die Anzeige oder ist sie verspätet, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Bei dem Verkauf von gebrauchten Gütern und von Musterwaren wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffs-anspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüber-gangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

Je nach Art und Umfang des Mangels entscheiden wir, ob die gelieferte Ware im Falle einer Nachbesserung beim Besteller vor Ort aufgearbeitet wird oder sie zurück an das Lager geführt wird. Sofern wir entscheiden, dass die Ware beim Besteller vor Ort aufgearbeitet wird, hat der Besteller unseren Mitarbeitern oder anderen von uns beauftragten Personen den Zugang zu der Ware sowie die Aufarbeitung zu gestatten. Der Besteller hat die Ware so bereit zu stellen, dass sie überarbeitet werden kann. Dem Besteller ist bewusst, dass während der Aufarbeitung der Ware selbst unter Verwendung von Absaug-vorrichtungen leichte Holzstaubverwirbelun-gen nicht verhindert werden können. Diese Ablagerungen sind nicht durch uns zu beseitigen. Sofern eine Nachbesserung aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte oder fehlschlägt, sind wir berechtigt, die Kaufsache unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Bestellers, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zum Kaufent-schluss geführt haben wie Zustand, Oberfläche, Dicke etc. der Tischplatte, durch eine gleichartige und gleichwertige zu ersetzen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die Kaufsache in einwandfreier Beschaffenheit zurückzusenden. Wir bitten den Besteller, die Kaufsache in ihrer Originalverpackung, die gewährleistet, dass die Kaufsache beim Rücktransport nicht beschädigt wird, an uns zurückzusenden.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspru-ches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 10 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Berlin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die Schriftform gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie für den Verzicht auf die Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

Berlin, 31.12.2019
Conte Caserta GmbH